§ 01: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Nikolassee-Tennis-Club „Die Känguruhs“ e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Clubfarben sind rot-weiß.

§ 02: Zweck des Vereins

Der Club pflegt den Tennissport – auch durch Teilnahme an Wettspielen – und fördert die sportliche Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere die der Jugend. Eine politische Tätigkeit des Vereins und innerhalb des Vereins ist damit nicht vereinbart. Der Verein verfolgt durch Ausübung des Tennissports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als Ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinen Wert Ihrer gelisteten Sacheinlage zurückerhalten.

§ 03: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1.Januar bis 31.Dezember des laufenden Jahres)

§ 04: Mitgliedschaft

Der Club hat aktive erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18.Lebensjahres und jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie passive Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen und durch Überreichung einer Urkunde bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages entbunden jedoch stimm- und spielberechtigt.

§ 05:

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe.

§ 06:

Die  aktive Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der Clubanlage nach Maßgabe
der Allgemeinen Nutzungsbedingungen, die der Vorstand erlässt.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen und das Ansehen des Clubs zu wahren, die Beiträge zu entrichten sowie die Allgemeinen Nutzungsbedingungen einzuhalten.

§ 07: Beiträge

Eine Beitragsordnung regelt Höhe und Fälligkeit des Eintrittsgeldes und der Jahresbeiträge. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Festsetzung zusätzlicher Umlagen durch die Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn in der Tagesordnung der Zweck und die voraussichtliche Höhe der Umlage bekannt gegeben worden ist.

Der Vorstand kann auf Antrag Eintrittsgeld, Jahresbeitrag und Umlagen aus besonderen Gründen stunden, ermäßigen oder erlassen.

Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt

der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

§ 08: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgt.

Die Erklärung muss bis zum 30.September eingegangen sein; anderenfalls ist auch der Beitrag für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen. Mit der Abgabe der Austrittserklärung beschränken sich die Mitgliedschaftsrechte auf die Benutzung der Clubanlage.

c) durch Streichungsbeschluss des Vorstandes, der erfolgen kann, wenn fällige Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht bezahlt worden sind;
d) durch Ausschluss

§ 09: Maßregelung

1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag oder mehr trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt.

2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 9.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen
schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post / per E-Mail zuzusenden.
e) Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag
nach Aufgabe der Post oder Versand per Mail an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 10: Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, bei Anträgen auf Satzungsänderung muss diese Frist mindestens vier Wochen betragen.

Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. Erstattung des Geschäftsberichts durch den Vorstand
  2. Berichte des Sportwartes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung der Jahresbeiträge, der Eintrittsgelder und etwaiger Umlagen

gemäß § 07 Abs. 2

  1. Voranschlag des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr
  2. Neuwahl der Kassenprüfer
  3. Neuwahl des Vorstandes (nur in jedem 2. Jahr)
  4. Neuwahl des Ehrenrates (nur in jedem 4. Jahr)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, stimm- und wahlberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand innerhalb von vier Wochen unter Angabe des Grundes eine neue Mitgliederversammlung ein, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; enthaltene Stimmen gelten als nicht abgegeben. Stimmübertragungen sind unzulässig. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 11: Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu innerhalb von vier Wochen verpflichtet, wenn 60 stimmberechtigte Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragen. Im Übrigen gilt § 09 entsprechend.

§ 12: Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Sportwart
5. dem Jugendwart
6. dem stellvertretenden Sportwart
7. Die Mitgliederversammlung kann auf die Bestellung eines stellvertretenden Sportwarts verzichten. Die Mitgliederversammlung kann über die sechs Vorstandsmitglieder hinaus weitere Vorstandsmitglieder bestellen.
8. Der Vorstand leitet den Club. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Club im Sinne des § 26 Abs.2 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Mitglieder oder Ausschüsse mit besonderen Aufgaben betrauen. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
9. Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur aktive und passive Mitglieder. Mitglieder des Vorstandes müssen dem Club angehören. Scheiden der Vorsitzende und/oder sein Vertreter gleichzeitig aus oder liegt eine dauernde Verhinderung vor, so ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Ergänzung des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Neuwahl beauftragt der verbleibende Vorstand andere Mitglieder mit der Wahrnehmung der Funktion der Ausgeschiedenen.

§ 13: Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

Er besteht aus zwei Mitgliedern und einem Obmann. Die Zugehörigkeit zum Ehrenrat schließt eine Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes aus. Scheidet ein Angehöriger des Ehrenrates vorzeitig aus oder ist er dauernd verhindert, so wählt der Ehrenrat ein weiteres Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Ehrenrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Ehrenrat ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 14: Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alljährlich zwei bis vier Kassenprüfer, die die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten haben. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 15: Formvorschriften

Bekanntmachungen des Vorstandes an die Mitglieder erfolgen durch Aushang am Schwarzen Brett oder durch schriftliche Mitteilung. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen /Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

§ 16: Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung
Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in einschlägigen Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dieses mit dem Vereinszweck im Zusammenhang steht.

§ 17: Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Clubs ist nur zulässig, wenn er von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt und begründet wird. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sind weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Liquidation hat der Vorstand gemäß den Beschlüssen der letzten Mitgliederversammlung durchzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Berlin-Nikolassee 7.März 1969, geändert am: 21.Februar 1975, 18.Februar 1978, 11.Juni 1981, 1.März 2001, 2.März 2009, 7. März 2013, 12. März 2014, 2. März 2016, 25.08.2021

Stand: August 2021

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